Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Alpinschule Climbers Paradise und den Gästen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Der Bergführervertrag umfasst die Verpflichtung als Bergführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Touren ist jeder, der gesund ist, sowie den in den jeweiligen Tourbeschreibungen genannten Anforderungen gewachsen und entsprechend ausgerüstet ist. Für den Zustand und die Wartung der Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber der Alpinschule Climbers Paradise. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung durch § 8 Abs 3 Tiroler Bergsportführergesetz hat sich die Alpinschule vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die teilnehmenden Personen ausreichend ausgerüstet sind. Das Führen ist dann abzulehnen, wenn die Ausrüstung mangelhaft ist oder die Person den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour offensichtlich nicht gewachsen ist. Dies erfolgt basierend auf den Angaben des Gastes.

Es ist Aufgabe der Alpinschule bzw. der Bergführer auf die körperliche Eignung und die bergsteigerischen Fähigkeiten der Gäste, die Bedachtnahme auf besondere Gefahren (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) sowie die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einhaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zu treffen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel usw.).

Aufgrund dieser besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Bergtour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages sich den Anordnungen der Bergführer, die diese als verantwortliche und sachkundige Leiter einer Tour abgeben, Folge zu leisten. Wird den Anweisungen nicht Folge geleistet, kann für allfällige daraus entstehende Folgen nicht die Verantwortung übernommen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss

Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und der Alpinschule Climbers Paradise kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Honorar, Ziel der Tour, Zeitpunkt desselben und die Zahl der zuführenden Personen etc.) besteht. Eine verbindliche Buchung kann schriftlich, per Mail oder telefonisch erfolgen. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen, alle für den Honoraranspruch solidarisch.

Zur Erfüllung der Informationspflicht erhält der Gast unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Bergführervertrag. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere Informationen zur Anreise, den erforderlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, Nebenkosten, Teilnehmeranzahl, voraussichtlicher Tourenverlauf und Treffpunkt. Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages zu leisten. Die Restzahlung hat bis spätestens 10 Tage vor Tourantritt auf dem Konto der Alpinschule Climbers Paradise abzugs- und spesenfrei einzulangen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.

3. Wechsel in der Person des Gastes

Sofern ein Gast gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung mir binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch die Alpinschule ist aber jedenfalls möglich.

4. Mindestteilnehmerzahl

Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in den Tourbeschreibungen angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so steht es der Alpinschule Climbers Paradise, bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, wird ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung besteht jedoch nicht.

5. Versicherungen

Es wird darauf hingewiesen, dass anfällige private Versicherungen im Zusammenhang mit den geplanten Touren von den Gästen selbst abzuschließen sind. Es wird weiters festgehalten, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten entstehen können, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selber zu bezahlen sind. Der Gast ist für die Einhaltung der allfälligen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich.

6. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
6.1. Gewährleistung:

Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer. Führt eine Gesundheitsbeeinträchtigung eines Bergführers der Alpinschule (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe) zu einer Leistungsstörung, so kann der Gast hier aus keine Ansprüche ableiten.

6.2. Schadenersatz:

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist die Alpinschule Climbers Paradise den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen meiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer leicht fahrlässigen Schädigung. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe meiner Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.

Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Die Alpinschule kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung bestätigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an Gäste, auf die in den einzelnen Tourenbeschreibungen hingewiesen wird, ernst zu nehmen sind. Alle Veranstaltungen werden gewissenhaft vorbereitet und umsichtig geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Tourgast bestehen bleibt. Eine Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird jedem Gast dringend angeraten.

6.3. Mitteilung von Mängeln:

Der Gast hat jeden Mangel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Tour feststellt, unverzüglich mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen, eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Gast als Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des Schadens ist jedenfalls mitzuwirken.

6.4. Reklamationsfrist:

Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr mir schriftlich anzuzeigen.

7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Gastes:

a. Rücktritt mit Stornogebühr: Bei Stornierung durch den Gast entstehen folgende Kosten: bis 30 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar; Mindestselbstbehalt ab dem 29. Tag € 20,- pro Person; ab 29. bis 20. Tag vor Tourantritt 25%; ab 19. bis 10. Tag vor Tourantritt 50%; ab 9. bis 4 Tag vor Tourantritt 65%; ab dem 3. Tag vor Tourantritt 85% Bei Nichterscheinen oder Storno am selben Tag 100% vom jeweiligen Honorar. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen nur Umbuchungsgebühren.

b. Nichterscheinen: Wenn ein Gast dem Ausgangspunkt der Tour fernbleibt, weil es ihm am Tourwillen mangelt oder wenn er den Aufbruch zur Tour wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können mindestens 85% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Reisekosten einbehalten werden.

c. Rücktrittserklärung: Der Gast, der eine Tour gebucht hat, hat im Falle eines beabsichtigten Rücktritts vom Vertrag aus einem der gesetzlichen Rücktrittsgründe oder aus sonstigen Gründen diesen mittels Schriftverkehrs oder telefonisch zu erklären. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung maßgeblich.

7.2. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:

Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die die Alpinschule keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so kann die Alpinschule ebenfalls die Tour stornieren, ohne jeglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar abzüglich eines Verwaltungsaufwandes rückerstattet.

7.3. Rücktritt des Bergführers nach Antritt der Reise:

Die Alpinschule bzw. deren Bergführer wird von der Leistungserbringung auch dadurch befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Bergtour – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Alpinschule gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.

8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen:

Die Alpinschule behält sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die nicht im eigenen Ermessen sind, zu erhöhen, sofern der Tourtermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für Tour anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen wird diese ebenso an die Gäste weitergegeben. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderungen mehr.

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Tour:

Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach § 8 Abs 4 des Tiroler Bergsportgesetzes ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Bergtour dasselbe Schicksal.

8.3.Wechsel in der Person des Bergführers

Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für den Fall einer Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie u. ä.), wird die Führungstätigkeit an einen Dritten übergeben. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

10. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Alpinschule Climbers Paradise und den Gästen ergeben, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Unternehmenssitzes in Tirol zuständig.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie die Verhaltensgrundsätze der Internationalen Vereinigung der Bergsteigervereine UIAA, welche dem Gast auf Verlangen ausgehändigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.